§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Remptendorfer Blasmusikanten e.V."
und hat seinen Sitz in 07368 Remptendorf
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksmusik, vor allem auf dem Gebiet der Blasmusik und der Erhaltung der Tradition alter Bräuche und Sitten.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden, insbesondere durch:- Teilnahme an Musikfesten
- Mitwirkung bei Volksfesten
- Unterstützung kirchlicher Veranstaltungen
- Musikunterricht
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung muss ein Gesamtvorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit vorliegen. Die Gründe sollen dem Antragsteller genannt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt. Dem Mitglied wird bei Aufnahme die Vereinssatzung übergeben.
- Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an Personen verleihen, die besondere Verdienste an der Entwicklung der "Remptendorfer Blasmusikanten" und deren Zielsetzung haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied beteiligt sich am Vereinsgeschehen und hat alles zu unterlassen, was sich zum Nachteil des Vereins auswirken könnte.
- Die Mitglieder fördern den Zweck des Vereins, wenden Schaden von ihm ab und haben die Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
- Insbesondere erwartet der Verein die pflegliche Behandlung der vereinseigenen Instrumente, Noten, Kleidung und Geräte. Sollte der Verein durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Schaden erleiden, ist der Schadenverursacher ersatzpflichtig.
- Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich an Proben und Auftritten teilzunehmen.
- Kein Mitglied hat nach Ausscheiden Anspruch auf das Vereinsvermögen, auf Auszahlung von Beiträgen oder Einlagen.
- Ein Mitglied, welches die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten nicht erfüllt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod mit dem Todestag, durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses
- durch Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten. - Die Austrittserklärung tritt bei Bestätigung des Vorstandes drei Monate nach Antragstellung in Kraft. Der Ausschluss muss durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Auflösung des Vereins (Siehe Paragraph 11)
§ 6 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis 28. Februar des laufenden Jahres fällig und bis zu diesem Tag beim Kassierer des Vereins zu entrichten. für das Gründungsjahr 1992 ist der Betrag bis zum 30.04.92 zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die mit einem Ehrenamt beauftragten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
- Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe der "Remptendorfer Blasmusikanten e.V." sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Bei dringenden Angelegenheiten ist der erste Vorsitzende berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dies gilt auch, wenn mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern. - Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung beauftragt zur Überprüfung des Kassenberichte drei Mitglieder.
- Die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich
75 Prozent der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (Misstrauen). - Die Bestimmung über Satzungsänderung (siehe § 10 dieser Satzung).
- Die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten Vereinsangelegenheiten zu beschließen (Veranstaltungen, Ausfahrten, Ankauf von Instrumenten und Kleidung).
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11 dieser Satzung).
- Änderung und Festlegung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren (§ 6 dieser Satzung).
- Über die Mitgliedschaft zu entscheiden (§ 3/4 dieser Satzung).
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Befangene Personen sind dabei auszuschließen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort und Tag der Veranstaltung
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Einladung
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen
Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist die Niederschrift bei Beginn zu verlesen (Beschlusskontrolle).
- Wahl des Vorstandes. Als gewählt gilt der Kandidat, der mehr als 50 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand.
- Vorsitzender
- Vorsitzender
- Kassenverwalter
- Schriftführer
- Beisitzer (zwei bis drei Mitglieder)
- Dirigenten
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Urkunden und Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestätigung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des zweiten. Es besteht Sitzungszwang.
§ 10 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.
- Sämtliche Satzungsänderungen könne nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der "Remptendorfer Blasmusikanten e.V." kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 Prozent erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur einziger Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
- Bei Auflösung des Vereins, fällt sein Vermögen in die treuhänderischer Verwaltung der Gemeinde, bis ein Verein unter gleichem Namen und gleichen Zielen gegründet wird.